Was sind Beispiele für Missbräuchliche Nebentätigkeiten?

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Nebentätigkeiten werden nicht erlaubt, wenn durch die Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dies ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit:
  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Mitarbeitenden so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert wird.
  2. die Mitarbeitenden in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann.
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde der Mitarbeitenden angehört, tätig wird oder werden kann.
  4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Mitarbeitenden beeinflusst werden kann.
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamt:innen führen.
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
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